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Wenn Eltern sich trennen

Vortragsabend mit Fachanwältin für Familienrecht

 

Eine Trennungs- oder Scheidungssituation stellt für alle Familienmitglieder eine große Herausforderung dar. Es ist eine belastende Zeit – insbesondere für die Kinder. Emotionale Schwankungen, Ängste, Trauer und Wut bestimmen dann meist den Familienalltag. Frau und Mann fühlen sich verletzt, benutzt, hintergangen…

Aber Mutter oder Vater bleibt man auch nach einer Trennung oder Scheidung. Deshalb sollte im Sinne des Kindes die veränderte familiäre Situation so einvernehmlich als möglich angegangen und Kinder nie zum Spielball zwischen den verletzten Gefühlen der Eltern gemacht werden.

Trotz oder gerade in diesem Gefühlschaos während der Trennungszeit müssen wichtige Regelungen und Entscheidungen getroffen werden, in denen die gemeinsame Verantwortlichkeit der Eltern zum Tragen kommt.

 

 

  • Was muss ich vor einer Trennung beachten?
  • Rechtliche Folgen einer Trennung
  • Welche Regelungen sind denkbar im Rahmen des Umgangsrechts/Sorgerechts?
  • Unterschied: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt.
  • Wie berechne ich Kindesunterhalt insbes. in Kombination mit Ehegattenunterhalt?
  • Was versteht man unter Zugewinnausgleich?
  • Die Koppelung Ehescheidung und Versorgungsausgleich.

 

Dies entspricht im Umfang einer Erstberatung.

 

 

 

 

In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen dubiose Forderungen aus angeblich im Internet geschlossenen Verträgen von Inkassobüros oder auch Anwaltskanzleien geltend gemacht werden. Hier wird darauf spekuliert, dass die Opfer sich einschüchtern lassen und aus Furcht vor Gerichts- und Anwaltskosten die geforderten Beträge ungeprüft zahlen. Hier ist höchste Vorsicht geboten, da es sich oft um Betrüger handelt.

 

Es kommt auch immer wieder vor, dass der Minderjährigenschutz von Internetunternehmen umgangen wird. Oft wird auch mit strafrechtlichen Konsequenzen gedroht. Unabhängig von der unberechtigten Drohung sind Kinder unter 14 Jahren überhaupt nicht strafmündig. Des Weiteren sind Kinder zwischen 7 und 18 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig, d.h. grundsätzlich brauchen sie die Einwilligung der Eltern für einen Vertragsschluss - ohne diese Einwilligung sind Verträge unwirksam.

 

Familienrecht:

 

Es ist für den Unterhaltspflichtigen unbedingt darauf zu achten, dass Jugendamtsurkunden nur bis zur Volljährigkeit des Kindes errichtet werden. Ist das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit noch bedürftig, so kann es im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen dann erneut Unterhalt verlangen. Jugendamtsurkunden, die über die Volljährigkeit hinaus erstellt worden sind gelten unbefristet. Sie bedeuten beispielsweise im Falle des Kontaktverlustes zwischen Unterhaltspflichtigem und Kind einen extremen Aufwand (Einwohnermeldeamtsnachfragen, Auskunftsklagen etc.), der unbedingt zu vermeiden ist.